Arbeiten im Ausland
von Sofia Müller
von taxspotting Redaktion 14. Oktober 2024

Arbeiten im Ausland: Doppelte Steuerlast vermeiden
Wer im Ausland arbeiten möchte, kommt am Thema Steuern nicht vorbei. Je nach Wohnsitz und Einkommen gelten spezielle Regelungen, etwa das Doppelbesteuerungsabkommen. Wir sagen dir, was du wissen muss.
Ob für ein deutsches oder internationales Unternehmen, für ein paar Monate oder über mehrere Jahre: Die Möglichkeiten, im Ausland zu arbeiten, sind vielfältig. Dabei können Steuerpflichtige ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten oder ins Ausland verlegen. Je nachdem, wofür sie sich entscheiden, gelten unterschiedliche steuerliche Regelungen, die es unbedingt zu beachten gilt. Ansonsten drohen unliebsame Steuerbelastungen.
Arbeiten im Ausland: Diese Möglichkeiten gibt es
Im Wesentlichen gibt es drei Möglichkeiten, im Ausland zu arbeiten:
1. Du wohnst in Deutschland und pendelst regelmäßig zum Arbeiten in ein Nachbarland.
2. Du wirst für eine bestimmte Zeit von deinem deutschen Arbeitgeber ins Ausland entsendet.
3. Du ziehst auf unbestimmte Zeit ins Ausland, um dort für ein ausländisches Unternehmen zu arbeiten.
Arbeiten im Ausland: Wo werden Steuern die Steuern fällig?
In den meisten Industrieländern gilt grundsätzlich, dass die Steuerpflicht dort besteht, wo der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat oder sich mehr als sechs Monate pro Jahr aufhält. Alle Einkünfte, unabhängig davon, wo sie erzielt wurden, werden dann nach dem sogenannten Welteinkommensprinzip in diesem Land versteuert. Dieses Prinzip führt schnell zu einer Doppelbesteuerung, wenn auf dasselbe Einkommen auch im Ausland Steuern erhoben werden. Daher gibt es sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die festlegen, in welchem Land die Steuern gezahlt werden müssen. So wird vermieden, dass dieselben Einkünfte sowohl im Heimatland als auch im Ausland doppelt besteuert werden.
Das Bundesfinanzministerium informiert online über bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und anderen Ländern.
Und wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt?
Falls kein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt, besteht die Steuerpflicht dort, wo der Steuerpflichtige seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“, also seinen Lebensmittelpunkt für mehr als die Hälfte des Jahres hatte. In diesem Fall kann es bei Einkunftsquellen aus verschiedenen Ländern dazu führen, dass in beiden Ländern Steuern anfallen. Dann können die im Ausland gezahlten Steuern in Deutschland angerechnet werden.
Gelegentlich führt das ausländische Unternehmen die Lohnsteuer automatisch an den ausländischen Staat ab. Besteht in Deutschland eine unbeschränkte Steuerpflicht, kann der Steuerpflichtige sich diesen Betrag bei der Steuererklärung anrechnen lassen und so eine Doppelbesteuerung vermeiden.
Steuer-Tipp: Wer länger als ein halbes Jahr in einem bestimmten Land tätig ist, sollte die Möglichkeit in Betracht ziehen, im Gastland Steuern zu zahlen und sich in Deutschland von der Einkommensteuer befreien zu lassen. Denn in fast allen Industrieländern ist die Steuerlast niedriger als in Deutschland. Wenn langfristig geplant ist, wieder nach Deutschland zurückzukehren, kann es sinnvoll sein, die Sozialabgaben weiterhin in Deutschland zu leisten, damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Rente und Pflegeversicherung nicht verloren geht.
Selbstständig arbeiten im Ausland?
Selbstständige sollten sorgfältig überlegen, ob die Gewerbeanmeldung im Ausland oder in Deutschland erfolgt. Stammen die Kunden hauptsächlich aus Deutschland und ist der Rückzug nach Deutschland geplant, sollte auch die Gewerbeanmeldung in Deutschland erfolgen. Denn sonst fallen bei der Rückkehr gegebenenfalls hohe Steuerrückzahlungen an.
Besonders für Kleinunternehmer lohnt es sich, in Deutschland zu starten, weil viele Kosten absetzbar sind und geringe Steuern anfallen. Bei steigendem Einkommen, etwa ab 50.000 Euro jährlich, kann über eine Abmeldung des Unternehmens in Deutschland nachgedacht werden, sofern der Wohnsitz auch ins Ausland verlegt wird. Vor diesem Schritt ist eine umfassende fachliche Beratung sehr zu empfehlen.
Work & Travel, Au Pair und FSJ?
Wer sich während seiner längeren Reise durchs außereuropäische Ausland, etwa mit einem Working-Holiday-Visum, etwas dazuverdient, zahlt zunächst im Tätigkeitsland seine Steuern. Allerdings können sich betreffende Reisende Teile der gezahlten Einkommensteuer und die Rentenbeiträge per Steuererklärung zurückholen, sobald sie das Land verlassen.
Grundsätzlich sollte jeder, der im Ausland gearbeitet und dort Steuern gezahlt hat, am Ende des Aufenthalts eine Steuererklärung abgeben. Anders sieht es für Personen in einem Freiwilligendienst und Au Pairs im Ausland aus. Diese bekommen in den meisten Fällen nur ein kleines Taschengeld ausgezahlt, das den jährlichen Grundfreibetrag ohnehin nicht übersteigt.