Sie benutzen diese Website aktuell in Deutsch
Bitte aktivieren Sie JavaScript in Ihrem Browser, um diese Website vollständig nutzen zu können.

Steuererklärung als Student: So sparst du Geld

von Sofia Müller

von taxspotting Redaktion 25. Juni 2024

Die wichtigste Frage zuerst: Sollte man als Student eine Steuererklärung machen? Ja, denn auch wenn Studenten in der Regel nicht zur Abgabe verpflichtet sind, kann sich eine freiwillige Abgabe lohnen. Nun erscheint vielen eine Steuererklärung aber erst einmal wie ein Buch mit sieben Siegeln: Was ist absetzbar? Muss BAföG angegeben werden? Sind Stipendien steuerfrei oder steuerpflichtig? Können Studienkredite steuerlich geltend gemacht werden? Und wie sieht es eigentlich mit der Krankenversicherung für Studenten aus?

 

Studienkosten absetzen – Das geht!

Grundsätzlich wird eine Steuererklärung erst verpflichtend, wenn eine selbstständige Tätigkeit besteht, oder andere steuerpflichtige Einkünfte dazu führen, dass der Grundfreibetrag von 11.604 Euro im Jahr überschritten wird. Dennoch lohnt sich eine Steuererklärung für Studenten in vielen Fällen. Denn: entstandene Kosten durch Arbeitsmaterial wie Bücher oder Laptops, Internetgebühren, Kosten für Praktika und sogar die Semestergebühren können steuerlich geltend gemacht werden!

So wird’s gemacht: In der Steuererklärung wird zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung unterschieden. Studierende im Erststudium, setzen Studienkosten als Sonderausgaben ab. Jährlich können bis zu 6.000 Euro Sonderausgaben berücksichtigt werden. Wer sich im Zweitstudium befindet, setzt die Studienkosten ohne Deckelung als Werbungskosten ab. Haben Studierende nicht genug Einnahmen, von denen diese Studiengebühren abgezogen werden können, greift der Verlustvortrag. Dabei werden die Ausgaben in einem späteren Steuerjahr verrechnet, nämlich dann, wenn durch den ersten Job mehr Einkommen versteuert werden muss.

 

Muss Bafög in der Steuererklärung angegeben werden?

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, besser bekannt als BAföG, unterstützt viele jungen Menschen in ihrer Ausbildung finanziell. Doch wie sieht es eigentlich mit der Steuererklärung aus? Müssen Studenten ihr BAföG dort angeben? Nein, BAföG muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden! Das liegt daran, dass die Finanzämter BAföG nicht als Lohn oder Einkommen betrachten. Der Ausbildungsbeihilfe ist ein steuerfreier Bezug, der nicht für die Steuererklärung relevant ist.

 

Studienkredit und Steuern – was gilt?

Studienkredite müssen, genauso wie andere Kredite, ab einem festgelegten Zeitpunkt in Raten getilgt werden. Zusätzlich dazu fallen für den Kreditnehmer Zinsen an. Die schlechte Nachricht zuerst: Wer sein Studium mithilfe eines Bildungs- beziehungsweise Studienkredits finanziert, kann die Tilgungsraten nicht von der Steuer absetzen. Allerdings, und das ist die gute Nachricht, sind die Zinsen des Kredits entweder als Sonderausgaben oder als Werbungskosten steuerlich absetzbar.

So wird’s gemacht: Dient der Studienkredit zur Finanzierung des Erststudiums, können die Zinsen als Sonderausgaben abgesetzt werden, solange sie die Grenze von 6.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Befindet sich der Kreditnehmer im Zweitstudium, können die Zinsen als Werbungskosten abgesetzt werden. Grundsätzlich gilt, dass jeder, der einen Studienkredit aufnehmen möchte, sich im Vorfeld genau informieren sollte, welcher Kredit am besten zu den eigenen Bedürfnissen passt.

Noch eine Sache: Wer einen Studienkredit aufnimmt, sollte sich im Klaren darüber sein, dass das gesamte Darlehen vollverzinst zurückgezahlt werden muss. Dabei ist unerheblich, ob das Gehalt nach dem Studium zunächst gering ausfällt oder überhaupt kein Arbeitsverhältnis besteht!

 

Zahlt man auch auf ein Stipendium Steuern?

Stipendien sollen ambitionierten Studierenden in ihrer Ausbildung finanziell unter die Arme greifen. Muss diese Form der Förderung versteuert werden? Nicht immer. Für ein steuerfreies Stipendium gelten drei Voraussetzungen:

1. Das Stipendium muss die Lebenshaltungskosten abdecken, so dass der Stipendiat der Forschungsaufgabe im angemessenen Maße nachgehen kann. Dabei darf der Finanzzuschuss in seiner Summe nicht darüber hinausgehen.

2. Das Stipendium muss der Förderung von Forschung oder der Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Aus- bzw. Fortbildung dienen.

3. Der Stipendiat darf nicht zu einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung verpflichtet sein.

Stipendien werden also erst dann steuerpflichtig, wenn sie weder den Zweck der bereits erwähnten Förderung erfüllen oder das Stipendium zu hoch ausfällt. Zu solchen Stipendien zählen beispielsweise das EXIST-Gründerstipendium oder die Stipendien des Heisenberg-Programms. Diese Stipendien müssen vom Studenten in der Steuererklärung als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit angegeben werden.

Du bist dir unsicher, ob dein Stipendium steuerfrei ist? Keine Angst, die Steuerfreiheit eines Stipendiums kann von den zuständigen Finanzämtern geprüft werden. Bei Anfrage stellen dir diese auch eine Bescheinigung dafür aus!

 

Studieren und Krankenversicherung, was gilt?

 Viele Studenten werden im späteren Verlauf ihres Studiums das erste Mal beitragspflichtig. In der Regel sind Studierende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kostenlos über die Krankenkasse der Eltern familienversichert. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Studierende maximal 20 Stunden pro Woche arbeitet und sein Gesamteinkommen 505 € (538 € bei Minijob) im Monat nicht übersteigt. Doch wie sieht es aus, wenn die Voraussetzungen für die kostenfreie Familienversicherung nicht mehr erfüllt sind?

 

Wird das 25. Lebensjahr vollendet oder ist eine der bereits genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, müssen sich Studierende selbst versichern. Gesetzliche Krankenversicherungen bieten studierenden Versicherungspflichtigen einen deutlich ermäßigten Beitragssatz, der in der Regel bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres gilt. In Ausnahmefällen kann die studentische Krankenversicherung auch über das 30. Lebensjahr hinaus gelten – maximal aber bis zum 37. Lebensjahr laut dem BSG-Urteil vom Oktober 2014.

 

Übrigens: Hat der Studierende in der Vergangenheit einen Freiwilligendienst geleistet, der länger als 6 Monate gedauert hat, besteht ein Anspruch auf eine Verlängerung um die Dauer des Dienstes in der beitragsfreien Familienversicherung, allerdings um maximal 12 Monate.

Zurück