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Merkblatt für Mandanten: Minijobber und Aushilfskräfte - AKTUALISIERT

Der Gesetzgeber unterscheidet bei Minijobbern zwischen zwischen geringfügig Beschäftigten und kurzfristig Beschäftigten. In einigen Bereichen der Wirtschaft kann der Arbeitsanfall stark schwanken. So benötigt man beispielsweise in der Außengastronomie im Sommer punktuell mehr Aushilfen als im Herbst. Diese Aushilfen üben ihre Tätigkeit oft als sogenannte Minijobber auf Abruf aus. Gibt es in Ihrem Unternehmen Spitzenzeiten, in etwa eine besonders hohe Nachfrage zu bestimmten Jahreszeiten, so kann die kurzfristige Beschäftigung von Aushilfskräften hilfreich sein.

Steuer- und sozialversicherungsrechtlich bringt die Beschäftigung von Aushilfen einige Besonderheiten mit sich. Als Arbeitgeber müssen Sie daher die gesonderten Regeln, die für solche Beschäftigten jeweils gelten, beachten. Wir haben Ihnen alle relevanten Informationen in diesem Merkblatt zusammengestellt.

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