5 Posten, die Mandanten von der Steuer absetzen möchten
von Annette Albrecht
von taxspotting Redaktion 17. Januar 2019
Zu den Beratungsleistungen und zur Kompetenz von Mitarbeitern der Steuerbranche gehört es, ihre Mandanten darüber zu informieren, welche Kosten sie beispielsweise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen können. Manchmal steckt da der Teufel im Detail. Blicken wir auf 5 Posten, die Mandanten von der Steuer absetzen möchten.
1. Bewirtung in Cafés und Restaurants
Unternehmer, die in einer Gaststätte Geschäftspartner zum Essen einladen, dürfen den Großteil der Bewirtungskosten steuerlich geltend machen. Zumindest wenn sie glaubhaft machen, dass etwa ein Vertragsabschluss der Anlass war. Die anfallenden Kosten sollten die Steuerzahler dabei genau dokumentieren und belegen.
2. Kosten für Feiern
Manchmal geht es jedoch nicht nur um ein Mittagessen, sondern gleich um eine ganze Feier. Die Kosten erkennen die Finanzämter jedoch nur an, wenn die Party einen klar beruflichen Charakter hat. Der ist zum Beispiel beim Ausstand im Betrieb gegeben, vor allem, wenn in der Firma gefeiert wird. Lädt man die Kollegen zudem während der Arbeitszeit ein, ist dies ein guter Beleg für einen beruflichen Anlass.
3. Kosten für den Dienstwagen
Dienstwagen werden gern als Chance gesehen, sich ein privates Fahrzeug zu sparen. Sie sind jedoch für betriebliche Zwecke gedacht. Die private Nutzung eines betrieblichen Pkw ist daher als geldwerter Vorteil zu versteuern.
4. Das Arbeitszimmer zu Hause
Zugegeben, in den Medien wird dieses Beispiel häufiger genannt als es im Alltag der Steuerberatung eine Rolle spielt. Dennoch: Die zahlreichen Urteile, die in den vergangenen Jahren zum Thema Arbeitszimmer zu Hause ergangen sind, zeigen, dass es relevant ist. Grundsätzlich können nur die wenigsten Arbeitnehmer wie Lehrer und Außendienstmitarbeiter sowie Selbstständige die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Denn die wichtigste Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. Ist dies nicht der Fall, lassen sich die Kosten bis zu 1250 Euro im Jahr nur absetzen, wenn eben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
5. Kosten für das Smartphone
Ein Diensthandy ist in den meisten Betrieben nicht Standard, daher benutzen viele Arbeitnehmer ihr privates Smartphone für die Arbeit. Geschieht dies gelegentlich, lassen sich die Kosten nicht ansetzen. Wird das Telefon jedoch überwiegend beruflich genutzt, erkennt auch das Finanzamt die Kosten an. In der Regel geht das pauschal – denn gerade in Zeiten von Verträgen, die sich mehr um das ungedrosselte Datenvolumen drehen, wäre ein genauer Nutzungsnachweis auch schwierig.