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Müssen Einkünfte über eBay, Etsy und Co. künftig versteuert werden?

von Annette Albrecht

von taxspotting Redaktion 16. Februar 2023

Bislang liefen Verkäufe auf Plattformen wie eBay, Etsy und Co. unter dem Radar des Finanzamts. Seit 2023 hat sich dies aufgrund neuer Meldepflichten für Plattformbetreiber geändert.

 

Was bezweckt das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz?

Das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) soll für mehr Steuertransparenz sorgen. Wer also häufig auf besagten Plattformen unterwegs ist, sollte sich über die Änderungen informieren.

 

Was ändert sich durch das Gesetz?

Seit dem 1. Januar 2023 sind die Betreiber von Plattformen aufgrund des neuen Steuertransparenzgesetzes dazu verpflichtet, Informationen privater Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte an die Finanzbehörde weiterzuleiten. Darunter fallen Warenverkäufe, persönlich erbrachte Dienstleistungen, aber auch die Vermietung von Wohnraum oder Verkehrsmitteln über Airbnb oder andere Portale. Ausländische Anbieter aus den EU-Mitgliedsländern werden ebenfalls unter die Lupe genommen.

 

Wen betrifft das PStTG?

Diese Änderung betrifft besonders Menschen, die in großem Stil Waren verkaufen, ohne diese zu versteuern. Wer von Sozialleistungen profitiert und sich mit privaten Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäften etwas dazuverdienen möchte,

sollte aufpassen. Auch wer gezielt mit Antiquitäten, Edelmetallen oder Schmuck handelt und dies dem Finanzamt bislang nicht mitgeteilt hat, sollte mit Fragen seitens der Behörde rechnen. Denn Waren, die mit der Zeit einen Wertzuwachs erfahren, können Gewinne erzielen – und auf die muss unter Umständen Einkommenssteuer gezahlt werden.

Aktive Händler und Viel-Verkäufer sollten ihre Verkäufe also unbedingt dokumentieren und in der Steuererklärung angeben und damit rechnen, dass ihre Tätigkeiten vom Finanzamt überwacht werden. Wie die Plattformbetreiber mit Warenverkäufen und Dienstleistungen umgehen, die im persönlichen Kontakt stattfinden und so auch bezahlt werden, ist noch nicht bekannt.

 

Erfährt das Finanzamt von jeder Transaktion?

Die Betreiber besagter Plattformen sind laut des PStTG meldepflichtig, sobald Nutzer mindestens 2.000 Euro Verkaufserlös erzielen oder mehr als 30 Veräußerungsgeschäfte tätigen. Bei der Menge an Transaktionen auf den Plattformen ist es unwahrscheinlich, dass das Finanzamt jeden einzelnen Fall überprüft. Dennoch wird die Finanzbehörde in der Lage sein, viele Einzelfälle zu prüfen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

 

Übermitteln müssen die Plattformbetreiber Informationen zu Verkaufserlös und Gebühren, Name, Adresse, Bankverbindung und Steuer-ID der verkaufenden Person, sofern sie über die entsprechenden Informationen verfügen. Die fehlenden Daten werden im Laufe der Zeit von den Plattformanbietern erhoben. Sollten Nutzer die Herausgabe bestimmter Informationen verweigern, müssen die Betreiber den Nutzer laut PStTG sperren oder die an ihn geleisteten Zahlungen einbehalten.

 

Ändert das PStTG etwas an der Freigrenze für private Verkäufe?

Nein, das neue Steuertransparenzgesetz ändert nichts an der bislang geltenden Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte. Sie liegt bei 600 Euro. Wer im Jahr mehr als 600 Euro Gewinn mit dem Verkauf von Objekten über besagte Plattformen verdient, muss diese Gewinne ordnungsgemäß in der Steuererklärung angeben. Das gilt allerdings nur für Gegenstände, die binnen eines Jahres nach dem Kauf wieder verkauft werden.

 

Was ändert das Steuertransparenzgesetz für Privatverkäufer?

Wer nur gelegentlich auf Plattformen wie eBay unterwegs ist und dort gebrauchte Gegenstände verkauft, braucht sich wegen des Steuertransparenzgesetzes keine Sorgen zu machen. Der Gewinn aus Verkäufen mit gebrauchten Möbeln, Spielzeug oder Klamotten ist nicht automatisch steuerpflichtiges Einkommen. Demnach müssen auch nicht sofort sämtliche Belege nachgewiesen werden.

In den meisten Fällen erzielen die Verkäufe über die Plattformen keinen Gewinn, weil für den verkauften Artikel im Neukauf ursprünglich mehr Geld bezahlt wurde. Wenn erkennbar ist, dass es sich bei den gehandelten Objekten um gebrauchte oder ausgemistete Gebrauchsgegenstände handelt, müssen in der Regel keine Steuern nachgezahlt werden.

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